TSV Marienberghausen
Datenschutz
Daten, die man nicht hat, braucht man auch nicht beschützen.
Einfacher kann man es sich nicht machen. Keine Cookies heißt auch keine gespeicherten Daten von Cookies.
Erst wenn wir in Kontakt treten, zum Beispiel über eine E-Mail, dann erst übermittelst du uns diese Daten freiwillig und in dem Maße, wie du das für richtig hältst.
Das sind die einzigen Daten, die wir dann erst von Euch bekommen.
Ist die Mail danach nicht mehr für uns nötig, wird sie bei uns gelöscht.
Wir haben gar keine Cookies. Noch nicht einmal technisch notwendige ... .
Weil wir es können !
Wir speichern KEINE Daten hier auf unseren Webseiten. Das ist sogar technisch möglich und absolut zu 100% legal.
Was Studierte, Webbaukästen, GOOGLE, KI's und so weiter angeblich nicht schaffen: Webseiten ganz ohne irgend ein notwendiges Cookies online zu stellen.
Das ist nicht nur größtenteils ILLEGAL, sondern zeugt auch von gewissem Unwillen und Unfähigkeit der Webmaster.
Unser Webmaster ist da ganz anders gestrickt:
Absolut GAR KEIN COOKIE ist besser, als irgendein Cookie !
Und doch: Um den Komfort unserer Webseiten zu erhöhen, bieten wir 1 (!) Cookie an, dass du aktivieren kannst, wenn du willst.
Dieses Cookie aktiviert
- einen Besucherzähler,
- bringt mehr Farbe auf die Webseite,
- aktiviert einen Ticker.
Das sind die 3 Dinge, die dann aktiviert werden. Der Besucherzähler ist das Einzige, was wirklich etwas speichert. Nämlich die Anzahl der Klicks auf unsere Webseiten. Mehr nicht.
Unsere Webseiten sind legal nach der europäischen Datenschutzbehörde und sogar nach weltweitem Datenschutz-Standard. Das schafft noch nicht einmal GOOGLE. (Stand 28.02.2025).
Weiterleitungen auf Webseiten, die nicht von uns bereitgestellt werden, haben eigene Datenschutzerklärungen und können unter Umständen illegal Daten verarbeiten. Dafür sind wir nicht verantwortlich, sondern einzig und allein deren Betreiber.
Sollten wir Daten von Dir bekommen, zum Beispiel in einer E-Mail, so sind diese Angaben freiwillig und werden nur im Rahmen der Übermittlung benötigt und werden von uns nicht weitergegeben und nur INTERN bearbeitet.
Sollten Daten darin nur zeitlich begrenzt von uns benötigt werden, so werden wir diese Daten nach Ablauf der Benötigungs-Frist wieder von uns gelöscht.
An uns übermittelte, steuerrelevante Daten werden solange aufbewahrt, wie es in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben ist. Aktuell mindestens 6 Jahre für private Steuerdaten und mindestens 10 Jahre für unternehmerische Steuerdaten.
Das Internet ist nicht sicher. Das bedeutet, dass wir alles uns in der Macht stehende tun werden, um deine Daten zu schützen. Aber es gibt immer wieder neue Sicherheitslücken im Internet. Natürlich versuchen wir auch in unserem Interesse immer auf dem sichersten und aktuellsten Stand der Technik zu sein. Das ist uns aber leider nicht möglich! Daher sei selbst vorsichtig mit der Weitergabe deiner Daten an uns. Danke.
D D G Digitale Dienste Gesetz
Am 14. Mai 2024 ist das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft getreten und hat das Telemediengesetz (TMG) abgelöst. Es dient zur nationalen Umsetzung des Gesetzes über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) der Europäischen Union und erweitert diese europäische Verordnung.
Dieses Bundesgesetz heißt mit vollem Namen
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Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze.
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So ist im neuen Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) unter anderem das bisherige Telemediengesetz (TMG) aufgegangen. Im Impressum muss daher § 5 TMG durch § 5 DDG ersetzt werden. Auch das noch recht neue Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) wurde in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) umbenannt.
Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ist nicht zu verwechseln mit der zugrunde liegenden Verordnung über digitale Dienste der EU, das mit dem englischen Namen Digital Services Act (DSA) abgekürzt wird.
Die Basis des Digitale-Dienste-Gesetzes sind die Vorschriften des DSA, welche bereits seit dem 17. Februar 2024 für alle Unternehmen, die elektronische Dienste anbieten, gelten. Ziel des DSA ist es, ein einheitliches Regelwerk für alle EU-Staaten zu schaffen, um eine faire, einheitliche und freie Online-Umgebung garantieren zu können. Es soll der bestehende Binnenmarkt für digitale Dienste sichergestellt und verbessert werden.
Sowohl das Telemediengesetz (TMG) als auch das Netzdurchsetzungsgesetz (NetzDG) wurden durch das Digitale Dienste Gesetz abgelöst. Es führt zudem ergänzende Gesetze für Bereiche ein, die nicht vom DSA abgedeckt werden.
Illegale Cookies
Was müssen Unternehmen aktuell (Stand 07.02.2025) beachten?
Ab sofort gilt für Unternehmen in Deutschland das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG), das die Anforderungen der ePrivacy-Richtlinie in nationales Recht umsetzt. Unternehmen sollten sich darauf fokussieren, die Regelungen des TDDDG und der DSGVO einzuhalten, insbesondere in Bezug auf:
Cookie-Einwilligung: Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie V O R dem Einsatz aktivierter Cookies und ähnlichen Technologien die ausdrückliche Einwilligung (OPT-IN) der NutzerInnen einholen.
Das betrifft insbesondere Marketing-Cookies, die für Marketing- oder Analysezwecke verwendet werden.
Datenschutzkonforme Kommunikation: Die Verarbeitung von Kommunikationsdaten (zum Beispiel E-Mails, Metadaten) muss datenschutzkonform erfolgen. Ohne die ausdrückliche Zustimmung der NutzerInnen dürfen diese Daten GARNICHT gespeichert werden.
Datensicherheit: Unternehmen sollten Maßnahmen zur Sicherung aller Daten einrichten, die legal von BenutzerInnen gespeichert werden, um unberechtigte Zugriffe zu verhindern.
Transparente Datenschutzhinweise: Klare und verständliche Datenschutzerklärungen sind notwendig, um NutzerInnen über die Datenerhebung, -verarbeitung und -speicherung zu informieren.
Vorbereitung auf die ePrivacy-Verordnung: Auch wenn die ePrivacy-Verordnung noch nicht in Kraft ist, sollten Unternehmen die Entwicklung im Blick behalten und sich auf zukünftige Anpassungen vorbereiten, zum Beispiel durch Schulungen der Mitarbeitenden im Datenschutz und die Überarbeitung interner Datenschutzrichtlinien.
Fazit
Die ePrivacy-Verordnung stellt einen wichtigen Schritt dar, um den Schutz der Privatsphäre und die Sicherheit der elektronischen Kommunikation in einer zunehmend digitalen Welt zu verbessern. Sie wird den rechtlichen Rahmen, den derzeit das TDDDG und die ePrivacy-Richtlinie abdecken, modernisieren und an die Anforderungen der heutigen Technologien anpassen. Unternehmen sollten sich jedoch nicht zurücklehnen, sondern die derzeit geltenden Regelungen des TDDDG und der DSGVO strikt umsetzen, um schon jetzt compliant zu bleiben und künftige Umstellungen reibungslos zu meistern.
Die Einführung der ePrivacy-Verordnung mag sich verzögern, doch ihr Einfluss wird weitreichend sein. Die zukünftigen Vorschriften werden den Umgang mit Datenspeicherung, Cookies, Tracking-Technologien und Kommunikationsdaten erheblich strenger regeln. Es ist daher entscheidend, dass Unternehmen die Entwicklungen im Blick behalten und sich bereits jetzt auf die kommenden Veränderungen vorbereiten, um ihre Geschäftsmodelle weiterhin datenschutzkonform gestalten zu können.
Die e-Privacy-Richtline ist eine Richtlinie der europäischen Gemeinschaft und damit kein verbindliches und unmittelbar wirksames Recht. Solche Richtlinien sind lediglich Direktiven der EU, die von den Mitgliedsstaaten in nationalen Gesetzen umgesetzt werden müssen. Einzelnen Nationen kann für diese Umsetzung eine längere Frist gewährt werden, als andere Staaten sie zur Umsetzung in Anspruch nehmen. Dies kann zu Unregelmäßigkeiten führen.
In Deutschland schlug sich die ePR konkret unter anderem im Telemediengesetz (TMG) nieder. 2009 folgte dann die zusätzliche sogenannte Cookie-Richtlinie, die die e-Privacy-Richtlinie in Deutschland ergänzen sollte.
Verordnungen wirken anders als Richtlinien. Bei ihnen handelt es sich um geltendes Recht, das wie im Falle der ePVO oder der DSGVO für alle EU-Mitgliedsstaaten gleichermaßen zu achten ist. Verordnungen treten außerdem unmittelbar in Kraft. Es können aber (wie es auch im Falle der ePVO geschehen soll) Übergangsfristen gelten, bis das Gesetz wirksam wird.
Verbindlich wäre die ePVO dann ab dem 01.01.2025.
In Deutschland ist zum Beispiel eine zweijährige Übergangsfrist von der bisher wirksamen e-Privacy-Richtlinie zur e-Privacy-Verordnung vorgesehen.
Die e-Privacy-Richtline wird in Deutschland also noch einige Jahre Anwendung finden.
Zum Schluss noch ein WITZ:
Witzig ist, dass niemand wissen kann, ob ein Kunde ein Cookie abgelehnt hat, außer man speichert diese Info. Und wo?
IN EINEM COOKIE.
Wie WITZIG !
...und WIE machen wir das ? ..EINFACH.., solange kein Webseiten-Besucher unsere Komfort-Cookies ausdrücklich aktiviert hat, solange enthält unsere Webseite KEINEN EINZIGEN Cookie. Wir fragen unsere Webseite bei jedem einzelnen deiner Aufrufe JEDESMAL aufs Neue, ob GAR KEIN Cookie gesetzt ist. DAS ist für uns das Zeichen, dass du auch weiterhin KEIN Cookie haben willst. Auch bei einem Neustart deines Browsers sind wieder alle Cookies deaktiviert.
Irgendwo auf unseren Webseiten bieten wir dir an, das Ändern zu können. Wenn du willst.
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Thema: Datenschutz